Satzung

Satzung des Turnverein Heiligenloh e.V

§ 1 Name, Sitz und Eintragung des Vereins

Der Verein führt den Namen „Turnverein Heiligenloh e.V“.
Der Verein hat seinen Sitz in 27239 Twistringen-Heiligenloh.
Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Walsrode unter der Nummer VR 110080 eingetragen.
Der Verein wurde gegründet im Jahre 1919.

§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

 Vereinszweck ist die körperliche Ertüchtigung der Mitglieder durch Ausübung und Förderung des Sports. Gefördert werden der Breiten-, der Leistungs- und der Wettkampfsport.

Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigter Zwecke der Abgabenordnung 1977 (§§52 ff) oder der an ihre Stelle tretenden Bestimmungen.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen

Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Niedersachsen e.V. mit seinen Gliederungen und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheit selbständig.

§ 4 Jugendordnung der Heiligenloher Turnerjugend

Die Turnerjugend hat sich aufgelöst. Dieser Absatz wird ersatzlos gestrichen.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die unbescholten ist.

Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Das  Aufnahmeformular des Vereins ist zu verwenden.

Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters.

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt auf Grund einer schriftlichen Kündigung. Diese ist an den Vorstand zu richten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Schluss des Kalenderjahres.

 Die Mitgliedschaft erlischt ebenfalls durch Ausschluss aus dem Verein.

 Ausschließungsgründe sind:

  1. wenn das Mitglied seiner dem Verein gegenüber übernommenen Verpflichtung zur Beitragszahlung trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt und
  2. wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung zuwiderhandelt.

Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung nach Anhören des betreffenden Mitgliedes.

§ 7 Rechte der Mitglieder   

Die Vereinsmitglieder sind berechtigt, durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr berechtigt.  

Sie sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu nutzen.

Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in allen Abteilungen aktiv auszuüben.

Sie können vom Verein Versicherungsschutz gegen Sportunfälle verlangen, jedoch nur im Rahmen der vom Landessportbund Niedersachsen e.V. abgeschlossenen Unfallversicherung. 

§ 8 Pflichten der Mitglieder 

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung des Vereins anzuerkennen. Dieses erfolgt mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrages.

Sie sind verpflichtet, nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln.

Sie sind verpflichtet, die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge oder Umlagen, auch im Einzugsverfahren, zu entrichten.

§ 9 Beitragswesen

Von allen Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Die Ausgestaltung der Beiträge, die Höhe und die Sonderregelungen werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

Die Mitgliederversammlung kann in bestimmten Fällen die Erhebung einer Umlage anordnen und den Kreis der hierfür zahlungspflichtigen Mitglieder bestimmen.

Die Mitgliederversammlung kann für bestimmte Personen Ermäßigungen und Sonderbeiträge festsetzen.  

§ 10 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsführung zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung des Vereins ausgeübt. Sämtliche Mitglieder ab 18 Jahre haben eine Stimme. Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig. Mitglieder unter 18 Jahren dürfen an der Versammlung teilnehmen.

Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich in den ersten vier Monaten als sogenannte Jahreshauptversammlung einberufen. Die Einberufung erfolgt durch den 1. oder 2. Vorsitzenden unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung als Anzeige in der Kreiszeitung Syke sowie durch Aushang im Vereinsheim mit einer Einberufungsfrist von mindestens acht Tagen. Anträge zur Tagesordnung sind vier Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen.

Eine außerordentliche Versammlung kann vom Vorstand oder auch wenn 20 % der stimmberechtigten Vereinsmitglieder es beantragen einberufen werden.

Der Vereinsvorstand setzt sich zusammen aus:

a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Geschäftsführer
d) dem Kassenwart
e) dem Oberturnwart
f)  dem Jugendwart
g) der Jugendwartin
h) dem Männerturnwart
i)  der Frauenturnwartin
j)  der Kinderturnwartin
k) dem Pressewart

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt im Wechsel a), c), e) usw. In besonderen Fällen ist auch eine Wahl für ein Jahr zulässig.

Der 1. und der 2. Vorsitzende vertreten lt. § 26 BGB den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

§ 11 Allgemeine Bestimmungen/Beschlussfassungen

Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist.

Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handzeichen, wenn nicht geheime Abstimmung beantragt wird.

Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll in Form eines gebundenen Buches zu führen, welches vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, über die Vereinsauflösung eine Mehrheit von 4/5 unter der Bedingung, dass mindestens 75 % der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind, erforderlich. Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 4/5 der Stimmberechtigen, so ist die Abstimmung 4 Wochen später nochmals zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

§ 13 Vermögen des Vereins

Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögenswerte sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Twistringen zwecks Verwendung für die Förderung des Sports im Ortsteil Heiligenloh.

§ 14 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 15 Schlussbestimmungen

Diese Satzung tritt mit dem Tage der Annahme durch die Mitglieder in Kraft.

Die Vereinssatzung vom 23. April 1992 wird außer Kraft gesetzt.

 

Heiligenloh, den  24. März 2006

Gez.

Heinz Schütte, 1. Vorsitzender
Inge Ehlers, 2. Vorsitzende
Henning Martens, Geschäftsführer